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DeutschBGB 1777. 2 Der Vater kann für ein Kind , das erst nach seinem Tode geboren wird , einen Vormund benennen , wenn er dazu berechtigt sein würde , falls das Kind vor seinem Tode geboren wäre .
EnglischBGB 1777. 2 The father may name a guardian for a child that is born only after his death where he would be entitled to do this if the child had been born before his death .