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Satz
BGB 1777. 1 Die Eltern können einen Vormund nur benennen , wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1777. 1
Die
Eltern
können
einen
Vormund
nur
benennen
,
wenn
ihnen
zur
Zeit
ihres
Todes
die
Sorge
für
die
Person
und
das
Vermögen
des
Kindes
zusteht
.
Englisch
BGB 1777. 1 The parents may only name a guardian if at the time of their death they have the parental custody for the person and the property of the child .