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Satz
BGB 1775 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen . Im Übrigen soll das Familiengericht , sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen , für den Mündel und , wenn Geschwister zu bevormunden sind , für alle Mündel nur einen Vormund bestellen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1775
Das
Familiengericht
kann
ein
Ehepaar
gemeinschaftlich
zu
Vormündern
bestellen
.
Im
Übrigen
soll
das
Familiengericht
,
sofern
nicht
besondere
Gründe
für
die
Bestellung
mehrerer
Vormünder
vorliegen
,
für
den
Mündel
und
,
wenn
Geschwister
zu
bevormunden
sind
,
für
alle
Mündel
nur
einen
Vormund
bestellen
.