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DeutschBGB 1775 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen . Im Übrigen soll das Familiengericht , sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen , für den Mündel und , wenn Geschwister zu bevormunden sind , für alle Mündel nur einen Vormund bestellen .