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Satz
BGB 1774 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen . Ist anzunehmen , dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf , so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden ; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1774
Das
Familiengericht
hat
die
Vormundschaft
von
Amts
wegen
anzuordnen
.
Ist
anzunehmen
,
dass
ein
Kind
mit
seiner
Geburt
eines
Vormunds
bedarf
,
so
kann
schon
vor
der
Geburt
des
Kindes
ein
Vormund
bestellt
werden
;
die
Bestellung
wird
mit
der
Geburt
des
Kindes
wirksam
.