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Satz
BGB 1771 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis , das zu einem Volljährigen begründet worden ist , auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben , wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs . 1 bis 5 aufgehoben werden . An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1771
Das
Familiengericht
kann
das
Annahmeverhältnis
,
das
zu
einem
Volljährigen
begründet
worden
ist
,
auf
Antrag
des
Annehmenden
und
des
Angenommenen
aufheben
,
wenn
ein
wichtiger
Grund
vorliegt
.
Im
Übrigen
kann
das
Annahmeverhältnis
nur
in
sinngemäßer
Anwendung
der
Vorschriften
des
§ 1760
Abs
. 1
bis
5
aufgehoben
werden
.
An
die
Stelle
der
Einwilligung
des
Kindes
tritt
der
Antrag
des
Anzunehmenden
.