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Satz
BGB 1770. 2 Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt , soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1770. 2
Die
Rechte
und
Pflichten
aus
dem
Verwandtschaftsverhältnis
des
Angenommenen
und
seiner
Abkömmlinge
zu
ihren
Verwandten
werden
durch
die
Annahme
nicht
berührt
,
soweit
das
Gesetz
nichts
anderes
vorschreibt
.
Englisch
BGB 1770. 2 The rights and duties arising from the relationship between the person adopted and his descendants and their relatives are not affected by the adoption except as otherwise provided by law .