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Satz
BGB 1769 Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1769
Die
Annahme
eines
Volljährigen
darf
nicht
ausgesprochen
werden
,
wenn
ihr
überwiegende
Interessen
der
Kinder
des
Annehmenden
oder
des
Anzunehmenden
entgegenstehen
.