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Satz
BGB 1767. 2 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß , soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt . § 1757 Abs . 3 ist entsprechend anzuwenden , wenn der Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt worden ist . Zur Annahme einer Person , die eine Lebenspartnerschaft führt , ist die Einwilligung des Lebenspartners erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1767. 2
Für
die
Annahme
Volljähriger
gelten
die
Vorschriften
über
die
Annahme
Minderjähriger
sinngemäß
,
soweit
sich
aus
den
folgenden
Vorschriften
nichts
anderes
ergibt
. § 1757
Abs
. 3
ist
entsprechend
anzuwenden
,
wenn
der
Angenommene
eine
Lebenspartnerschaft
begründet
hat
und
sein
Geburtsname
zum
Lebenspartnerschaftsnamen
bestimmt
worden
ist
.
Zur
Annahme
einer
Person
,
die
eine
Lebenspartnerschaft
führt
,
ist
die
Einwilligung
des
Lebenspartners
erforderlich
.
Englisch
BGB 1767. 2 The adoption of persons of full age is governed by the provisions on the adoption of minors with the necessary modifications , except as otherwise provided in the following provisions . Section 1757 ( 3 ) applies with the necessary modifications if the adopted person has entered into a civil partnership and his birth name has been determined as the civil partnership name . For the adoption of a person who is a partner in a civil partnership , the consent of the civil partner is necessary .