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Satz
BGB 1767. 1 Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden , wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist ; dies ist insbesondere anzunehmen , wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1767. 1
Ein
Volljähriger
kann
als
Kind
angenommen
werden
,
wenn
die
Annahme
sittlich
gerechtfertigt
ist
;
dies
ist
insbesondere
anzunehmen
,
wenn
zwischen
dem
Annehmenden
und
dem
Anzunehmenden
ein
Eltern-Kind-Verhältnis
bereits
entstanden
ist
.
Englisch
BGB 1767. 1 A person of full age may be adopted if the adoption is morally justified ; this is to be assumed in particular if a parent-child relationship has already developed between the adoptive parent and the person to be adopted .