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Satz
BGB 1766 Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe , so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhältnis aufgehoben . §§ 1764 , 1765 sind nicht anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1766
Schließt
ein
Annehmender
mit
dem
Angenommenen
oder
einem
seiner
Abkömmlinge
den
eherechtlichen
Vorschriften
zuwider
die
Ehe
,
so
wird
mit
der
Eheschließung
das
durch
die
Annahme
zwischen
ihnen
begründete
Rechtsverhältnis
aufgehoben
. §§ 1764 , 1765
sind
nicht
anzuwenden
.