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DeutschBGB 1765. 2 Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen , dass das Kind den Familiennamen behält , den es durch die Annahme erworben hat , wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat . § 1746 Abs . 1 Satz 2 , 3 ist entsprechend anzuwenden .