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Satz
BGB 1765. 2 Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen , dass das Kind den Familiennamen behält , den es durch die Annahme erworben hat , wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung dieses Namens hat . § 1746 Abs . 1 Satz 2 , 3 ist entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1765. 2
Auf
Antrag
des
Kindes
kann
das
Familiengericht
mit
der
Aufhebung
anordnen
,
dass
das
Kind
den
Familiennamen
behält
,
den
es
durch
die
Annahme
erworben
hat
,
wenn
das
Kind
ein
berechtigtes
Interesse
an
der
Führung
dieses
Namens
hat
. § 1746
Abs
. 1
Satz
2 , 3
ist
entsprechend
anzuwenden
.