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Satz
BGB 1765. 1 Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht , den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen . Satz 1 ist in den Fällen des § 1754 Abs . 1 nicht anzuwenden , wenn das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs . 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird . Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden , so bleibt dieser unberührt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1765. 1
Mit
der
Aufhebung
der
Annahme
als
Kind
verliert
das
Kind
das
Recht
,
den
Familiennamen
des
Annehmenden
als
Geburtsnamen
zu
führen
.
Satz
1
ist
in
den
Fällen
des
§ 1754
Abs
. 1
nicht
anzuwenden
,
wenn
das
Kind
einen
Geburtsnamen
nach
§ 1757
Abs
. 1
führt
und
das
Annahmeverhältnis
zu
einem
Ehegatten
allein
aufgehoben
wird
.
Ist
der
Geburtsname
zum
Ehenamen
oder
Lebenspartnerschaftsnamen
des
Kindes
geworden
,
so
bleibt
dieser
unberührt
.
Englisch
BGB 1765. 1 Upon the cancellation of the adoption , the child loses the right to use the family name of the adoptive parent as its birth name . In the cases of section 1754 ( 1 ) , sentence 1 does not apply if the child uses a birth name under section 1757 ( 1 ) and the adoption relationship is cancelled in relation to one parent alone . If the birth name has become the family name or civil partnership name of the child , the name is unaffected .