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Satz
BGB 1764. 4 Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen , wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht ; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1764. 4
Das
Familiengericht
hat
den
leiblichen
Eltern
die
elterliche
Sorge
zurückzuübertragen
,
wenn
und
soweit
dies
dem
Wohl
des
Kindes
nicht
widerspricht
;
andernfalls
bestellt
es
einen
Vormund
oder
Pfleger
.
Englisch
BGB 1764. 4 The family court must reassign the parental custody to the natural parents if and to the extent that this is not inconsistent with the best interests of the child ; failing this , it appoints a guardian or curator .