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Satz
BGB 1762. 1 Antragsberechtigt ist nur derjenige , ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist . Für ein Kind , das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist , und für den Annehmenden , der geschäftsunfähig ist , können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen . Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden . Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1762. 1
Antragsberechtigt
ist
nur
derjenige
,
ohne
dessen
Antrag
oder
Einwilligung
das
Kind
angenommen
worden
ist
.
Für
ein
Kind
,
das
geschäftsunfähig
oder
noch
nicht
14
Jahre
alt
ist
,
und
für
den
Annehmenden
,
der
geschäftsunfähig
ist
,
können
die
gesetzlichen
Vertreter
den
Antrag
stellen
.
Im
Übrigen
kann
der
Antrag
nicht
durch
einen
Vertreter
gestellt
werden
.
Ist
der
Antragsberechtigte
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
,
so
ist
die
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters
nicht
erforderlich
.
Englisch
BGB 1762. 1 The only person who is entitled to apply is a person without whose application or consent the child was adopted . For a child that is incapable of contracting or not yet fourteen years old , and for the adoptive parent who is incapable of contracting , the application may be filed by the legal representatives . In addition , the application cannot be made through an agent . If the person entitled to file has restricted capacity to contract , the approval of his legal representative is not required .