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Satz
BGB 1760. 3 Die Aufhebung ist ausgeschlossen , wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit , der Bewusstlosigkeit , der Störung der Geistestätigkeit , der durch die Drohung bestimmten Zwangslage , nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs . 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat , dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll . Die Vorschriften des § 1746 Abs . 1 Satz 2 , 3 und des § 1750 Abs . 3 Satz 1 , 2 sind entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1760. 3
Die
Aufhebung
ist
ausgeschlossen
,
wenn
der
Erklärende
nach
Wegfall
der
Geschäftsunfähigkeit
,
der
Bewusstlosigkeit
,
der
Störung
der
Geistestätigkeit
,
der
durch
die
Drohung
bestimmten
Zwangslage
,
nach
der
Entdeckung
des
Irrtums
oder
nach
Ablauf
der
in
§ 1747
Abs
. 2
Satz
1
bestimmten
Frist
den
Antrag
oder
die
Einwilligung
nachgeholt
oder
sonst
zu
erkennen
gegeben
hat
,
dass
das
Annahmeverhältnis
aufrechterhalten
werden
soll
.
Die
Vorschriften
des
§ 1746
Abs
. 1
Satz
2 , 3
und
des
§ 1750
Abs
. 3
Satz
1 , 2
sind
entsprechend
anzuwenden
.
Englisch
BGB 1760. 3 The cancellation is excluded if the person declaring , after the end of the incapacity to contract , the unconsciousness , the mental disturbance , the position of constraint resulting from duress , after the discovery of the mistake or after the end of the period laid down in section 1747 ( 2 ) sentence 1 , made up for the missing application or consent or indicated in another way that the adoption relationship was to be sustained . The provisions of section 1746 ( 1 ) sentences 2 and 3 , and section 1750 ( 3 ) sentences 1 and 2 apply with the necessary modifications .