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Satz
BGB 1758. 1 Tatsachen , die geeignet sind , die Annahme und ihre Umstände aufzudecken , dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden , es sei denn , dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1758. 1
Tatsachen
,
die
geeignet
sind
,
die
Annahme
und
ihre
Umstände
aufzudecken
,
dürfen
ohne
Zustimmung
des
Annehmenden
und
des
Kindes
nicht
offenbart
oder
ausgeforscht
werden
,
es
sei
denn
,
dass
besondere
Gründe
des
öffentlichen
Interesses
dies
erfordern
.