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Satz
BGB 1757. 1 Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden . Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name ( § 1355 Abs . 4 ; § 3 Abs . 2 Lebenspartnerschaftsgesetz ) . BGB 1757. 2 Nimmt eine Ehepaar ein Kind an oder nimmt eine Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen , so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht ; § 1617 Abs . 1 gilt entsprechend . Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet , so ist die Bestimmung nur wirksam , wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt ; § 1617c Abs . 1 Satz 2 gilt entsprechend . BGB 1757. 3 Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann , wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt ; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden . BGB 1757. 4 Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme 1. Vornamen des Kindes ändern oer ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben , wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht ; 2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen , wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1757. 1
Das
Kind
erhält
als
Geburtsnamen
den
Familiennamen
des
Annehmenden
.
Als
Familienname
gilt
nicht
der
dem
Ehenamen
oder
dem
Lebenspartnerschaftsnamen
hinzugefügte
Name
( § 1355
Abs
. 4 ; § 3
Abs
. 2
Lebenspartnerschaftsgesetz
) . BGB 1757. 2
Nimmt
eine
Ehepaar
ein
Kind
an
oder
nimmt
eine
Ehegatte
ein
Kind
des
anderen
Ehegatten
an
und
führen
die
Ehegatten
keinen
Ehenamen
,
so
bestimmen
sie
den
Geburtsnamen
des
Kindes
vor
dem
Ausspruch
der
Annahme
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Familiengericht
; § 1617
Abs
. 1
gilt
entsprechend
.
Hat
das
Kind
das
fünfte
Lebensjahr
vollendet
,
so
ist
die
Bestimmung
nur
wirksam
,
wenn
es
sich
der
Bestimmung
vor
dem
Ausspruch
der
Annahme
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Familiengericht
anschließt
; § 1617c
Abs
. 1
Satz
2
gilt
entsprechend
. BGB 1757. 3
Die
Änderung
des
Geburtsnamens
erstreckt
sich
auf
den
Ehenamen
des
Kindes
nur
dann
,
wenn
sich
auch
der
Ehegatte
der
Namensänderung
vor
dem
Ausspruch
der
Annahme
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Familiengericht
anschließt
;
die
Erklärung
muss
öffentlich
beglaubigt
werden
. BGB 1757. 4
Das
Familiengericht
kann
auf
Antrag
des
Annehmenden
mit
Einwilligung
des
Kindes
mit
dem
Ausspruch
der
Annahme
1.
Vornamen
des
Kindes
ändern
oer
ihm
einen
oder
mehrere
neue
Vornamen
beigeben
,
wenn
dies
dem
Wohl
des
Kindes
entspricht
; 2.
dem
neuen
Familiennamen
des
Kindes
den
bisherigen
Familiennamen
voranstellen
oder
anfügen
,
wenn
dies
aus
schwerwiegenden
Gründen
zum
Wohl
des
Kindes
erforderlich
ist
.
Englisch
BGB 1757. 1 The child receives as its birth name the family name of the adoptive parent . The name affixed to the family name of the spouses or the civil partnership name is not deemed to be the family name ( section 1355 ( 4 ) ; section 3 ( 2 ) of the Civil Partnership Act [ Lebenspartnerschaftsgesetz ] .