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Satz
BGB 1756. 2 Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an , so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils , wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1756. 2
Nimmt
ein
Ehegatte
das
Kind
seines
Ehegatten
an
,
so
erlischt
das
Verwandtschaftsverhältnis
nicht
im
Verhältnis
zu
den
Verwandten
des
anderen
Elternteils
,
wenn
dieser
die
elterliche
Sorge
hatte
und
verstorben
ist
.
Englisch
BGB 1756. 2 Where a spouse adopts the child of his spouse , the relationship is not extinguished in relation to the relatives of the other parent , if the other parent had the parental custody and has died .