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Satz
BGB 1756. 1 Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert , so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1756. 1
Sind
die
Annehmenden
mit
dem
Kind
im
zweiten
oder
dritten
Grad
verwandt
oder
verschwägert
,
so
erlöschen
nur
das
Verwandtschaftsverhältnis
des
Kindes
und
seiner
Abkömmlinge
zu
den
Eltern
des
Kindes
und
die
sich
aus
ihm
ergebenden
Rechte
und
Pflichten
.
Englisch
BGB 1756. 1 If the adoptive parents are related by blood or by marriage to the child in the second or third degree , only the relationship of the child and of his descendants to the parents of the child and the rights and duties arising from this are extinguished .