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Satz
BGB 1755. 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten . Ansprüche des Kindes , die bis zur Annahme entstanden sind , insbesondere auf Renten , Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen , werden durch die Annahme nicht berührt ; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1755. 1
Mit
der
Annahme
erlöschen
das
Verwandtschaftsverhältnis
des
Kindes
und
seiner
Abkömmlinge
zu
den
bisherigen
Verwandten
und
die
sich
aus
ihm
ergebenden
Rechte
und
Pflichten
.
Ansprüche
des
Kindes
,
die
bis
zur
Annahme
entstanden
sind
,
insbesondere
auf
Renten
,
Waisengeld
und
andere
entsprechende
wiederkehrende
Leistungen
,
werden
durch
die
Annahme
nicht
berührt
;
dies
gilt
nicht
für
Unterhaltsansprüche
.
Englisch
BGB 1755. 1 On the adoption , the relationship of the child and its descendants to the previous relatives and the rights and duties arising from this are extinguished . Claims of the child that arose before the adoption , in particular to pensions , orphan's allowance and other similar recurring payments are not affected by the adoption ; this does not apply to maintenance claims .