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Satz
BGB 1754. 1 Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an , so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1754. 1
Nimmt
ein
Ehepaar
ein
Kind
an
oder
nimmt
ein
Ehegatte
ein
Kind
des
anderen
Ehegatten
an
,
so
erlangt
das
Kind
die
rechtliche
Stellung
eines
gemeinschaftlichen
Kindes
der
Ehegatten
.
Englisch
BGB 1754. 1 If a married couple adopt a child or if a spouse adopts a child of the other spouse , the child attains the legal position of a child of both the spouses .