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Satz
BGB 1753. 2 Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig , wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat , den Antrag einzureichen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1753. 2
Nach
dem
Tode
des
Annehmenden
ist
der
Ausspruch
nur
zulässig
,
wenn
der
Annehmende
den
Antrag
beim
Familiengericht
eingereicht
oder
bei
oder
nach
der
notariellen
Beurkundung
des
Antrags
den
Notar
damit
betraut
hat
,
den
Antrag
einzureichen
.
Englisch
BGB 1753. 2 After the death of the adoptive parent , the pronouncement is admissible only if the adoptive parent submitted the application to the family court or at or after the notarial recording of the application commissioned the notary to submit the application .