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Satz
BGB 1751. 4 Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet , sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist . Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen , so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet , sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1751. 4
Der
Annehmende
ist
dem
Kind
vor
den
Verwandten
des
Kindes
zur
Gewährung
des
Unterhalts
verpflichtet
,
sobald
die
Eltern
des
Kindes
die
erforderliche
Einwilligung
erteilt
haben
und
das
Kind
in
die
Obhut
des
Annehmenden
mit
dem
Ziel
der
Annahme
aufgenommen
ist
.
Will
ein
Ehegatte
ein
Kind
seines
Ehegatten
annehmen
,
so
sind
die
Ehegatten
dem
Kind
vor
den
anderen
Verwandten
des
Kindes
zur
Gewährung
des
Unterhalts
verpflichtet
,
sobald
die
erforderliche
Einwilligung
der
Eltern
des
Kindes
erteilt
und
das
Kind
in
die
Obhut
der
Ehegatten
aufgenommen
ist
.
Englisch
BGB 1751. 4 The adoptive parent has an obligation to pay maintenance before the relatives of the child as soon as the parents of the child have given the necessary consent and the child has been taken into the care of the adoptive parent with the purpose of adoption . If a spouse wishes to adopt a child of his spouse , the spouses have an obligation to the child before the other relatives of the child to pay maintenance as soon as the necessary consent of the parents of the child has been given and the child has been taken into the care of the adoptive parent with the purpose of adoption .