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Satz
BGB 1749. 1 Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich . Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen . Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden , wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1749. 1
Zur
Annahme
eines
Kindes
durch
einen
Ehegatten
allein
ist
die
Einwilligung
des
anderen
Ehegatten
erforderlich
.
Das
Familiengericht
kann
auf
Antrag
des
Annehmenden
die
Einwilligung
ersetzen
.
Die
Einwilligung
darf
nicht
ersetzt
werden
,
wenn
berechtigte
Interessen
des
anderen
Ehegatten
und
der
Familie
der
Annahme
entgegenstehen
.