kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 1749. 1 Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich . Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen . Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden , wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen .