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Satz
BGB 1748. 2 Wegen Gleichgültigkeit , die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist , darf die Einwilligung nicht ersetzt werden , bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs . 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind ; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen . Der Belehrung bedarf es nicht , wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte ; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts . Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1748. 2
Wegen
Gleichgültigkeit
,
die
nicht
zugleich
eine
anhaltende
gröbliche
Pflichtverletzung
ist
,
darf
die
Einwilligung
nicht
ersetzt
werden
,
bevor
der
Elternteil
vom
Jugendamt
über
die
Möglichkeit
ihrer
Ersetzung
belehrt
und
nach
Maßgabe
des
§ 51
Abs
. 2
des
Achten
Buches
Sozialgesetzbuch
beraten
worden
ist
und
seit
der
Belehrung
wenigstens
drei
Monate
verstrichen
sind
;
in
der
Belehrung
ist
auf
die
Frist
hinzuweisen
.
Der
Belehrung
bedarf
es
nicht
,
wenn
der
Elternteil
seinen
Aufenthaltsort
ohne
Hinterlassung
seiner
neuen
Anschrift
gewechselt
hat
und
der
Aufenthaltsort
vom
Jugendamt
während
eines
Zeitraums
von
drei
Monaten
trotz
angemessener
Nachforschungen
nicht
ermittelt
werden
konnte
;
in
diesem
Falle
beginnt
die
Frist
mit
der
ersten
auf
die
Belehrung
und
Beratung
oder
auf
die
Ermittlung
des
Aufenthaltsorts
gerichteten
Handlung
des
Jugendamts
.
Die
Fristen
laufen
frühestens
fünf
Monate
nach
der
Geburt
des
Kindes
ab
.
Englisch
BGB 1748. 2 The consent may not be substituted on account of indifference that is not at the same time a persistent gross breach of duty until the parent has been instructed by the youth welfare office on the possibility of its substitution and advised under section 51 ( 2 ) of Book Eight of the Social Security Code [ Sozialgesetzbuch ] and at least three months have passed since the instruction ; the instruction should point out the limitation period . No instruction is necessary if the parent has changed his residence without leaving his new address and the residence cannot be determined by the youth welfare office within a period of three months despite appropriate research ; in this case , the period commences on the first action of the youth welfare office directed towards instruction and advice or towards determining the residence . The periods expire at the earliest five months after the birth of the child .