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Satz
BGB 1746. 2 Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig , so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen . Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung . Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1746. 2
Hat
das
Kind
das
14.
Lebensjahr
vollendet
und
ist
es
nicht
geschäftsunfähig
,
so
kann
es
die
Einwilligung
bis
zum
Wirksamwerden
des
Ausspruchs
der
Annahme
gegenüber
dem
Familiengericht
widerrufen
.
Der
Widerruf
bedarf
der
öffentlichen
Beurkundung
.
Eine
Zustimmung
des
gesetzlichen
Vertreters
ist
nicht
erforderlich
.
Englisch
BGB 1746. 2 If the child has reached the age of fourteen and if it is not incapable of contracting , it may revoke the consent to the family court before the pronouncement of the adoption takes effect . The revocation must be notarially recorded . The approval of the legal representative is not required .
Englisch
BGB 1746. 2 Subsection ( 1 ) applies with the necessary modifications if the consent under section 1747 has been given . The family court may order that the effects of subsection ( 1 ) occur if an application for substitution of the consent of a parent has been made .