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Satz
BGB 1745 Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden , wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist , dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden . Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1745
Die
Annahme
darf
nicht
ausgesprochen
werden
,
wenn
ihr
überwiegende
Interessen
der
Kinder
des
Annehmenden
oder
des
Anzunehmenden
entgegenstehen
oder
wenn
zu
befürchten
ist
,
dass
Interessen
des
Anzunehmenden
durch
Kinder
des
Annehmenden
gefährdet
werden
.
Vermögensrechtliche
Interessen
sollen
nicht
ausschlaggebend
sein
.