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Satz
BGB 1743 Der Annehmende muss das 25. , in den Fällen des § 1741 Abs . 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben . In den Fällen des § 1741 Abs . 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr , der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1743
Der
Annehmende
muss
das
25. ,
in
den
Fällen
des
§ 1741
Abs
. 2
Satz
3
das
21.
Lebensjahr
vollendet
haben
.
In
den
Fällen
des
§ 1741
Abs
. 2
Satz
2
muss
ein
Ehegatte
das
25.
Lebensjahr
,
der
andere
Ehegatte
das
21.
Lebensjahr
vollendet
haben
.