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Satz
BGB 1742 Ein angenommenes Kind kann , solange das Annahmeverhältnis besteht , bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1742
Ein
angenommenes
Kind
kann
,
solange
das
Annahmeverhältnis
besteht
,
bei
Lebzeiten
eines
Annehmenden
nur
von
dessen
Ehegatten
angenommen
werden
.