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Satz
BGB 1741. 1 Die Annahme als Kind ist zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist , dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht . Wer an einer gesetzes - oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat , soll ein Kind nur dann annehmen , wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1741. 1
Die
Annahme
als
Kind
ist
zulässig
,
wenn
sie
dem
Wohl
des
Kindes
dient
und
zu
erwarten
ist
,
dass
zwischen
dem
Annehmenden
und
dem
Kind
ein
Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht
.
Wer
an
einer
gesetzes
-
oder
sittenwidrigen
Vermittlung
oder
Verbringung
eines
Kindes
zum
Zwecke
der
Annahme
mitgewirkt
oder
einen
Dritten
hiermit
beauftragt
oder
hierfür
belohnt
hat
,
soll
ein
Kind
nur
dann
annehmen
,
wenn
dies
zum
Wohl
des
Kindes
erforderlich
ist
.
Englisch
BGB 1741. 1 Adoption is admissible if it serves the best interests of the child and it is to be expected that a parent-child relationship will arise between the adoptive parent and the child . A person who has taken part for the purpose of adoption in a procurement or transportation of a child that is unlawful or contrary to public policy or who has commissioned a third party with this or rewarded him for this should adopt a child only if this is necessary for the best interests of the child .