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Satz
BGB 1717 Die Beistandschaft tritt nur ein , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ; sie endet , wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet . Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1717
Die
Beistandschaft
tritt
nur
ein
,
wenn
das
Kind
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
im
Inland
hat
;
sie
endet
,
wenn
das
Kind
seinen
gewöhnlichen
Aufenthalt
im
Ausland
begründet
.
Dies
gilt
für
die
Beistandschaft
vor
der
Geburt
des
Kindes
entsprechend
.