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Satz
BGB 1716 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt . Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß ; die §§ 1791 , 1791c Abs . 3 sind nicht anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1716
Durch
die
Beistandschaft
wird
die
elterliche
Sorge
nicht
eingeschränkt
.
Im
Übrigen
gelten
die
Vorschriften
über
die
Pflegschaft
mit
Ausnahme
derjenigen
über
die
Aufsicht
des
Familiengerichts
und
die
Rechnungslegung
sinngemäß
;
die
§§ 1791 , 1791c
Abs
. 3
sind
nicht
anzuwenden
.