kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 1713. 2 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen , wenn das Kind , sofern es bereits geboren wäre , unter Vormundschaft stünde . Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so kann sie den Antrag nur selbst stellen ; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1713. 2
Vor
der
Geburt
des
Kindes
kann
die
werdende
Mutter
den
Antrag
auch
dann
stellen
,
wenn
das
Kind
,
sofern
es
bereits
geboren
wäre
,
unter
Vormundschaft
stünde
.
Ist
die
werdende
Mutter
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
,
so
kann
sie
den
Antrag
nur
selbst
stellen
;
sie
bedarf
hierzu
nicht
der
Zustimmung
ihres
gesetzlichen
Vertreters
.
Für
eine
geschäftsunfähige
werdende
Mutter
kann
nur
ihr
gesetzlicher
Vertreter
den
Antrag
stellen
.
Englisch
BGB 1713. 2 Before the birth of the child , the mother-to-be may also make the application if the child , if it had already been born , would be under guardianship . If the mother-to-be has limited capacity to contract , she may make the application only without a representative ; she does not need the approval of her legal representative for this . For a mother-to-be who is incapable of contracting , only her legal representative may make the application .