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Satz
BGB 1713. 1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen , dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde , wenn das Kind bereits geboren wäre . Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu , kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden , in dessen Obhut sich das Kind befindet . Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden . Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1713. 1
Den
Antrag
kann
ein
Elternteil
stellen
,
dem
für
den
Aufgabenkreis
der
beantragten
Beistandschaft
die
alleinige
elterliche
Sorge
zusteht
oder
zustünde
,
wenn
das
Kind
bereits
geboren
wäre
.
Steht
die
elterliche
Sorge
für
das
Kind
den
Eltern
gemeinsam
zu
,
kann
der
Antrag
von
dem
Elternteil
gestellt
werden
,
in
dessen
Obhut
sich
das
Kind
befindet
.
Der
Antrag
kann
auch
von
einem
nach
§ 1776
berufenen
Vormund
gestellt
werden
.
Er
kann
nicht
durch
einen
Vertreter
gestellt
werden
.
Englisch
BGB 1713. 1 The application may be made by a parent who , for the area of responsibilities of the legal adviser applied for , has sole parental custody or would have it if the child had already been born . If the parental custody for the child is held jointly by the parents , the application may be made by the parent in whose care the child now is . The application may also be made by a guardian designated under section 1776. It may not be made through an agent .