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Satz
BGB 1698a. 1 Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen , bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen . Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen , wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1698a. 1
Die
Eltern
dürfen
die
mit
der
Personensorge
und
mit
der
Vermögenssorge
für
das
Kind
verbundenen
Geschäfte
fortführen
,
bis
sie
von
der
Beendigung
der
elterlichen
Sorge
Kenntnis
erlangen
oder
sie
kennen
müssen
.
Ein
Dritter
kann
sich
auf
diese
Befugnis
nicht
berufen
,
wenn
er
bei
der
Vornahme
eines
Rechtsgeschäfts
die
Beendigung
kennt
oder
kennen
muss
.
Englisch
BGB 1698a. 1 The parents may continue the transactions connected with the care for the person of the child and with the care for the property of the child until they obtain knowledge of the termination of parental custody or until they ought to know of it . A third party cannot rely on this power if , when he undertakes a transaction , he knows of the termination or ought to have knowledge .