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Satz
BGB 1698. 2 Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen , als Grund zu der Annahme besteht , dass sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1698. 2
Über
die
Nutzungen
des
Kindesvermögens
brauchen
die
Eltern
nur
insoweit
Rechenschaft
abzulegen
,
als
Grund
zu
der
Annahme
besteht
,
dass
sie
die
Nutzungen
entgegen
den
Vorschriften
des
§ 1649
verwendet
haben
.
Englisch
BGB 1698. 2 The parents must render account of the emoluments of the property of the child only to the extent that there is reason to assume that they have used the emoluments contrary to the provisions of section 1649.