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Satz
BGB 1696. 2 Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs , die nur ergriffen werden darf , wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist ( kindesschutzrechtliche Maßnahme ) , ist aufzuheben , wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1696. 2
Eine
Maßnahme
nach
den
§§ 1666
bis
1667
oder
einer
anderen
Vorschrift
des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs
,
die
nur
ergriffen
werden
darf
,
wenn
dies
zur
Abwendung
einer
Kindeswohlgefährdung
oder
zum
Wohl
des
Kindes
erforderlich
ist
(
kindesschutzrechtliche
Maßnahme
) ,
ist
aufzuheben
,
wenn
eine
Gefahr
für
das
Wohl
des
Kindes
nicht
mehr
besteht
oder
die
Erforderlichkeit
der
Maßnahme
entfallen
ist
.
Englisch
BGB 1696. 2 A measure under sections 1666 to 1667 or another provision of the Civil Code , which may only be taken if this is necessary to avert a danger to the childs best interests or which is in the childs best interests ( measure under the law on child protection ) must be cancelled if there is no longer a danger to the best interests of the child or the measure is no longer necessary .