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Satz
BGB 1693 Sind die Eltern verhindert , die elterliche Sorge auszuüben , so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1693
Sind
die
Eltern
verhindert
,
die
elterliche
Sorge
auszuüben
,
so
hat
das
Familiengericht
die
im
Interesse
des
Kindes
erforderlichen
Maßregeln
zu
treffen
.