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Satz
BGB 1688. 1 Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege , so ist die Pflegeperson berechtigt , in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten . Sie ist befugt , den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts - , Versicherungs - , und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu Versorgungsverwalten. § 1629 Abs . 1 Satz 4 gilt entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1688. 1
Lebt
ein
Kind
für
längere
Zeit
in
Familienpflege
,
so
ist
die
Pflegeperson
berechtigt
,
in
Angelegenheiten
des
täglichen
Lebens
zu
entscheiden
sowie
den
Inhaber
der
elterlichen
Sorge
in
solchen
Angelegenheiten
zu
vertreten
.
Sie
ist
befugt
,
den
Arbeitsverdienst
des
Kindes
zu
verwalten
sowie
Unterhalts
- ,
Versicherungs
- ,
und
sonstige
Sozialleistungen
für
das
Kind
geltend
zu
machen
und
zu
Versorgungsverwalten.
§ 1629
Abs
. 1
Satz
4
gilt
entsprechend
.
Englisch
BGB 1688. 1 If a child lives in foster care for a long period , the foster carer is entitled to decide in matters of everyday life and to represent the person with parental custody in such matters . The person is authorised to manage the child's earnings from work and to assert and manage maintenance , insurance , pension and other social security benefits for the child . Section 1629 ( 1 ) sentence 4 applies with the necessary modifications .