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Satz
BGB 1687. 1 Leben Eltern , denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht , nicht nur vorübergehend getrennt , so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten , deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist , ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich . Der Elternteil , bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält , hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens . Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche , die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben . Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält , hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung . § 1629 Abs . 1 Satz 4 und § 1684 Abs . 2 Satz 1 gelten entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1687. 1
Leben
Eltern
,
denen
die
elterliche
Sorge
gemeinsam
zusteht
,
nicht
nur
vorübergehend
getrennt
,
so
ist
bei
Entscheidungen
in
Angelegenheiten
,
deren
Regelung
für
das
Kind
von
erheblicher
Bedeutung
ist
,
ihr
gegenseitiges
Einvernehmen
erforderlich
.
Der
Elternteil
,
bei
dem
sich
das
Kind
mit
Einwilligung
des
anderen
Elternteils
oder
auf
Grund
einer
gerichtlichen
Entscheidung
gewöhnlich
aufhält
,
hat
die
Befugnis
zur
alleinigen
Entscheidung
in
Angelegenheiten
des
täglichen
Lebens
.
Entscheidungen
in
Angelegenheiten
des
täglichen
Lebens
sind
in
der
Regel
solche
,
die
häufig
vorkommen
und
die
keine
schwer
abzuändernden
Auswirkungen
auf
die
Entwicklung
des
Kindes
haben
.
Solange
sich
das
Kind
mit
Einwilligung
dieses
Elternteils
oder
auf
Grund
einer
gerichtlichen
Entscheidung
bei
dem
anderen
Elternteils
aufhält
,
hat
dieser
die
Befugnis
zur
alleinigen
Entscheidung
in
Angelegenheiten
der
tatsächlichen
Betreuung
. § 1629
Abs
. 1
Satz
4
und
§ 1684
Abs
. 2
Satz
1
gelten
entsprechend
.