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Satz
BGB 1682 Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil , der nach den §§ 1678 , 1680 , 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann , das Kind von dem Ehegatten wegnehmen , so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen , dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt , wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde . Satz 1 gilt entsprechend , wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs . 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1682
Hat
das
Kind
seit
längerer
Zeit
in
einem
Haushalt
mit
einem
Elternteil
und
dessen
Ehegatten
gelebt
und
will
der
andere
Elternteil
,
der
nach
den
§§ 1678 , 1680 , 1681
den
Aufenthalt
des
Kindes
nunmehr
allein
bestimmen
kann
,
das
Kind
von
dem
Ehegatten
wegnehmen
,
so
kann
das
Familiengericht
von
Amts
wegen
oder
auf
Antrag
des
Ehegatten
anordnen
,
dass
das
Kind
bei
dem
Ehegatten
verbleibt
,
wenn
und
solange
das
Kindeswohl
durch
die
Wegnahme
gefährdet
würde
.
Satz
1
gilt
entsprechend
,
wenn
das
Kind
seit
längerer
Zeit
in
einem
Haushalt
mit
einem
Elternteil
und
dessen
Lebenspartner
oder
einer
nach
§ 1685
Abs
. 1
umgangsberechtigten
volljährigen
Person
gelebt
hat
.