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Satz
BGB 1680. 2 Ist ein Elternteil , dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder § 1672 Abs . 1 allein zustand , gestorben , so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen , wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht . Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs . 2 allein zu , so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen , wenn dies dem Wohl des Kindes dient .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1680. 2
Ist
ein
Elternteil
,
dem
die
elterliche
Sorge
gemäß
§ 1671
oder
§ 1672
Abs
. 1
allein
zustand
,
gestorben
,
so
hat
das
Familiengericht
die
elterliche
Sorge
dem
überlebenden
Elternteil
zu
übertragen
,
wenn
dies
dem
Wohl
des
Kindes
nicht
widerspricht
.
Stand
die
elterliche
Sorge
der
Mutter
gemäß
§ 1626a
Abs
. 2
allein
zu
,
so
hat
das
Familiengericht
die
elterliche
Sorge
dem
Vater
zu
übertragen
,
wenn
dies
dem
Wohl
des
Kindes
dient
.
Englisch
BGB 1680. 2 Where a parent who , under section 1671 or 1672 ( 1 ) , had the parental custody alone has died , the family court must transfer the parental custody to the other parent , if this is not inconsistent with the best interests of the child . Where the mother , under section 1626a ( 2 ) , had sole parental custody , the family court must transfer the parental custody to the father if this serves the best interests of the child .