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Satz
BGB 1667. 3 Das Familiengericht kann dem Elternteil , der das Vermögen des Kindes gefährdet , Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen . Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen . Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt . Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden , dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs . 1 ganz oder teilweise entzogen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1667. 3
Das
Familiengericht
kann
dem
Elternteil
,
der
das
Vermögen
des
Kindes
gefährdet
,
Sicherheitsleistung
für
das
seiner
Verwaltung
unterliegende
Vermögen
auferlegen
.
Die
Art
und
den
Umfang
der
Sicherheitsleistung
bestimmt
das
Familiengericht
nach
seinem
Ermessen
.
Bei
der
Bestellung
und
Aufhebung
der
Sicherheit
wird
die
Mitwirkung
des
Kindes
durch
die
Anordnung
des
Familiengerichts
ersetzt
.
Die
Sicherheitsleistung
darf
nur
dadurch
erzwungen
werden
,
dass
die
Vermögenssorge
gemäß
§ 1666
Abs
. 1
ganz
oder
teilweise
entzogen
wird
.
Englisch
BGB 1667. 3 The family court may require the parent who endangers the property of the child to provide security for the property subject to his management . The nature and the scope of the provision of security is determined by the family court in its discretion . In the creation and cancellation of the security , the cooperation of the child is substituted by the order of the family court . The provision of security may be compelled only by the care for the property of the child being removed in whole or in part under section 1666 ( 1 ) .