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Satz
BGB 1667. 1 Das Familiengericht kann anordnen , dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen . Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen . Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1667. 1
Das
Familiengericht
kann
anordnen
,
dass
die
Eltern
ein
Verzeichnis
des
Vermögens
des
Kindes
einreichen
und
über
die
Verwaltung
Rechnung
legen
.
Die
Eltern
haben
das
Verzeichnis
mit
der
Versicherung
der
Richtigkeit
und
Vollständigkeit
zu
versehen
.
Ist
das
eingereichte
Verzeichnis
ungenügend
,
so
kann
das
Familiengericht
anordnen
,
dass
das
Verzeichnis
durch
eine
zuständige
Behörde
oder
durch
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufgenommen
wird
.
Englisch
BGB 1667. 1 The family court may order that the parents submit an inventory of the property of the child and render an account of the management . The parents must affix to the inventory an affirmation that it is correct and complete . If the inventory submitted is inadequate , the family court may order that the inventory is made by a competent authority or by a competent official or notary .