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Satz
BGB 1649. 1 Die Einkünfte des Kindesvermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden , sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden . Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen , können die Einkünfte verwendet werden , die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt . BGB 1649. 2 Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden , für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden , soweit dies unter Berücksichtigung der und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht . VermögensDiese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1649. 1
Die
Einkünfte
des
Kindesvermögens
,
die
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
des
Vermögens
nicht
benötigt
werden
,
sind
für
den
Unterhalt
des
Kindes
zu
verwenden
.
Soweit
die
Vermögenseinkünfte
nicht
ausreichen
,
können
die
Einkünfte
verwendet
werden
,
die
das
Kind
durch
seine
Arbeit
oder
durch
den
ihm
nach
§ 112
gestatteten
selbständigen
Betrieb
eines
Erwerbsgeschäfts
erwirbt
. BGB 1649. 2
Die
Eltern
können
die
Einkünfte
des
Vermögens
,
die
zur
ordnungsmäßigen
Verwaltung
des
Vermögens
und
für
den
Unterhalt
des
Kindes
nicht
benötigt
werden
,
für
ihren
eigenen
Unterhalt
und
für
den
Unterhalt
der
minderjährigen
unverheirateten
Geschwister
des
Kindes
verwenden
,
soweit
dies
unter
Berücksichtigung
der
und
Erwerbsverhältnisse
der
Beteiligten
der
Billigkeit
entspricht
.
VermögensDiese
Befugnis
erlischt
mit
der
Eheschließung
des
Kindes
.
Englisch
BGB 1649. 1 The income of the property of the child that is not needed for the proper management of the property is to be used for the maintenance of the child . To the extent that the income of the property is not sufficient , the income may be used which the child acquires as a result of its work or as a result of the independent operation of a trade or business permitted him under section 112.