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Satz
BGB 1646. 1 Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen , so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über , es sei denn , dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen . Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren , die mit Blankoindossament versehen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1646. 1
Erwerben
die
Eltern
mit
Mitteln
des
Kindes
bewegliche
Sachen
,
so
geht
mit
dem
Erwerb
das
Eigentum
auf
das
Kind
über
,
es
sei
denn
,
dass
die
Eltern
nicht
für
Rechnung
des
Kindes
erwerben
wollen
.
Dies
gilt
insbesondere
auch
von
Inhaberpapieren
und
von
Orderpapieren
,
die
mit
Blankoindossament
versehen
sind
.
Englisch
BGB 1646. 1 If the parents acquire movable things with the funds of the child , then on the acquisition the ownership passes to the child , unless the parents do not intend to acquire for the account of the child . This applies in particular also to bearer instruments and to instruments made out to order which bear a blank endorsement .