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Satz
BGB 1644 Die Eltern können Gegenstände , die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen , dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1644
Die
Eltern
können
Gegenstände
,
die
sie
nur
mit
Genehmigung
des
Familiengerichts
veräußern
dürfen
,
dem
Kind
nicht
ohne
diese
Genehmigung
zur
Erfüllung
eines
von
dem
Kind
geschlossenen
Vertrags
oder
zu
freier
Verfügung
überlassen
.