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Satz
BGB 1642 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen , soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1642
Die
Eltern
haben
das
ihrer
Verwaltung
unterliegende
Geld
des
Kindes
nach
den
Grundsätzen
einer
wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung
anzulegen
,
soweit
es
nicht
zur
Bestreitung
von
Ausgaben
bereitzuhalten
ist
.