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Satz
BGB 1640. 3 Reichen die Eltern entgegen Absatz 1 , 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend , so kann das Familiengericht anordnen , dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1640. 3
Reichen
die
Eltern
entgegen
Absatz
1 , 2
ein
Verzeichnis
nicht
ein
oder
ist
das
eingereichte
Verzeichnis
ungenügend
,
so
kann
das
Familiengericht
anordnen
,
dass
das
Verzeichnis
durch
eine
zuständige
Behörde
oder
einen
zuständigen
Beamten
oder
Notar
aufgenommen
wird
.
Englisch
BGB 1640. 3 If the parents , contrary to subsection ( 1 ) or ( 2 ) , do not submit an inventory , or if the inventory submitted is inadequate , the family court may order that the inventory is recorded by a competent authority or a competent official or notary .