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Satz
BGB 1640. 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt , zu verzeichnen , das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen . Gleiches gilt für Vermögen , welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalls erwirbt , sowie für Abfindungen , die anstelle von Unterhalt gewährt werden , und unentgeltliche Zuwendungen . Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1640. 1
Die
Eltern
haben
das
ihrer
Verwaltung
unterliegende
Vermögen
,
welches
das
Kind
von
Todes
wegen
erwirbt
,
zu
verzeichnen
,
das
Verzeichnis
mit
der
Versicherung
der
Richtigkeit
und
Vollständigkeit
zu
versehen
und
dem
Familiengericht
einzureichen
.
Gleiches
gilt
für
Vermögen
,
welches
das
Kind
sonst
anläßlich
eines
Sterbefalls
erwirbt
,
sowie
für
Abfindungen
,
die
anstelle
von
Unterhalt
gewährt
werden
,
und
unentgeltliche
Zuwendungen
.
Bei
Haushaltsgegenständen
genügt
die
Angabe
des
Gesamtwerts
.
Englisch
BGB 1640. 1 The parents must make an inventory of the property subject to their management which the child acquires as a result of death , affix to the inventory an affirmation that it is correct and complete and submit the inventory to the family court . The same applies to property which the child obtains in another way on the occasion of a death , and to lump sum payments that are made instead of maintenance , and gratuitous dispositions . In the case of household objects , a statement of the total value is sufficient .